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B 2025/109

Entscheid Verwaltungsgericht, 19.02.2026

Sg Verwaltungsgericht · 2026-02-19 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (persönlicher schwerer Härtefall und Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG (erleichterte Wiederzulassung). Die Niederlassungsbewilligung eines seit Geburt in der Schweiz lebenden Ausländers war nach einer mehr als sechsmonatigen Abwesenheit zufolge Gefängnisaufenthalts im Ausland erloschen. Die Vorinstanz lehnte eine Wiedererteilung wegen des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses ab. Dabei wurden indessen nicht alle privaten Interessen berücksichtigt, namentlich die besondere Zurückhaltung bei der Wegweisung von (einmalig) im jungen Alter straffällig gewordenen Angehörigen der zweiten Generation und die aufgrund der geistigen Beeinträchtigung deutlich verminderte Arbeitsfähigkeit (auf dem zweiten Arbeitsmarkt und auch dort nur eingeschränkt). Vor kurzem heiratete der Beschwerdeführer zudem eine Schweizerin. Die gewichtigen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen im konkreten Fall das weder zeitlich noch sachlich nicht (mehr) erhebliche öffentliche Fernhalteinteresse eindeutig. Die Ermessensausübung der Vorinstanz erwies sich damit als rechtsverletzend. (Verwaltungsgericht, B 2025/109)

Sachverhalt

wird an mehreren Stellen erwähnt, dass zwei andere Mittäter, nicht aber der Beschwerde- führer, ein Messer mitgeführt und damit gedroht hätten (MA 62 f., 74 f. und 85). Bei der Strafzumessung wurde jedoch im Widerspruch dazu davon ausgegangen, dass der Be- schwerdeführer das Messer mitgeführt und zu Drohungszwecken verwendet habe (MA 97). An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, er habe ein Messer mitgeführt, dieses zu Beginn des Überfalls kurz aus der Jackentasche gezogen, jedoch sogleich wieder eingesteckt. Ausgeklappt habe er es nicht (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Was die von der Vorinstanz ins Feld geführte bandenmässige Begehung als Zeichen der namhaften kriminellen Energie angeht, so scheint es sich damals doch eher um eine „zufällige“ und „kurzfristige“ Bandenbildung gehandelt zu haben, indem die Erstangeklagte, die im Tatzeitpunkt 15-jährige Liechtensteinerin F.__, sich zur Tatbegehung zulasten eines ihr bekannten Dealers entschloss und anschliessend ihren damalige Freund, den Be- schwerdeführer, anfragte, ob er mitmache, und dieser wiederum seinen Bruder beizog (MA 72 f.; zu dessen Aussagen zur zentralen Rolle der Erstangeklagten siehe MA 41, 43 sowie die Feststellungen dazu im Strafurteil, MA 93). Der Bruder sagte später aus, der Be- schwerdeführer habe die Erstangeklagte unbedingt begleiten wollen, weil er nicht gewollt habe, dass seiner damaligen Freundin etwas passiere (MA 42, ebenda der Hinweis, dass die Erstangeklagte bereits vor der Tat auf Bewährung gewesen sei). Auch die Vorbereitung erfolgte nicht von langer Hand, sondern am Vortag der Tat. Bei der Strafzumessung erach- B 2025/109 17/26

tete das Fürstliche Landgericht mehrere Strafmilderungsgründe als anwendbar, namentlich das im Begehungszeitpunkt jugendliche Alter des Beschwerdeführers von 18 Jahren, die Führung eines ansonsten ordentlichen Lebenswandels (Vorstrafenlosigkeit), wozu die Tat gemäss Strafurteil in auffallendem Widerspruch stand, die Begehung der Tat unter Einwir- kung bzw. mit Einfluss seiner damaligen Freundin (der Erstangeklagten gemäss Strafurteil), den vorgängigen Cannabiskonsum (offenbar zur Beruhigung vor der Tat, vgl. MA 43), der gemäss Strafurteil ihre Wahrnehmung eingeschränkt haben dürfte (vgl. MA 80), sowie das kooperative Verhalten im Strafverfahren, das reumütige Geständnis und die Entschuldigung bei den Opfern (vgl. zur Strafzumessung MA 96 f.). Diese Umstände sprechen nicht für eine erhebliche, vom Beschwerdeführer ausgehende kriminelle Energie, sondern deuten viel- mehr auf ein unbesonnenes Delikt hin. Nachdem es lediglich zu einer leichten Körperver- letzung beim Dealer kam (geringfügige Verletzungen im Gesichtsbereich, Rissquetsch- wunde an der Kopfseite durch das Abfeuern bzw. den Schlag mit der Gasdruckpistole durch F.__, mehrere Prellungen, keine Arbeitsunfähigkeit, MA 77), es sich bei den erbeuteten Betäubungsmitteln (ca. 500 Gramm Marihuana, 20 Pillen MDMA und 11 Flaschen Makatus- sin [einem im Handel erhältlichen Hustensirup, vgl. Schweizer Arzneimittel-Kompendium, https://www.compendium.ch]) weder um grosse Mengen noch um einen hohen Wert (rund CHF 6‘800) handelte und diese grösstenteils von den Tätern selbst konsumiert wurden, kann entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht von einer schwerwiegenden Delin- quenz im Bereich Gewalt und Drogen gesprochen werden. Dass die angeborene kognitive Beeinträchtigung des Beschwerdeführers strafmindernd berücksichtigt worden wäre, geht aus dem Strafurteil zudem nicht hervor. Sodann haben sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeit- punkt der Tatbegehung vor über sechs Jahren grundlegend geändert. Er hat keinen Kontakt mehr zu den damaligen Mittätern (abgesehen von seinem Bruder), insbesondere nicht zur damaligen Freundin F.__, welche den Anstoss gab und unter deren Einfluss er überhaupt erst mitmachte. Er konsumiert kein Cannabis mehr, geht seit der Entlassung aus dem Straf- vollzug einer geregelten Arbeitstätigkeit bei immer demselben Arbeitgeber nach und verfügt über regelmässige Einnahmen. Die Wiedereingliederung ist offensichtlich geglückt. Die bei jungen Straftätern zu erwartende erhöhte Resozialisierbarkeit hat sich bei ihm bewahrhei- tet. Er hat sich seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug vor nunmehr über fünf Jahren strafrechtlich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Offenbar hat die vom Fürstlichen Landgericht aus generalpräventiven Gründen trotz des jugendlichen Alters des Beschwer- deführers mit 36 Monaten erklärtermassen hoch angesetzte und teilweise vollzogene Strafe (MA 99) die beabsichtigte Wirkung erreicht. Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, ein ge- setzmässiges Verhalten werde von jedermann erwartet und sei angesichts des Drucks der bedingten Entlassung bei einer restlichen Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Probezeit von drei Jahren und den seither laufenden migrationsrechtlichen Verfahren zu relativieren. B 2025/109 18/26

Es stelle keine besondere Leistung dar (E. 5e des angefochtenen Entscheids). Diese Be- urteilung steht grundsätzlich im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wo- nach dem Wohlverhalten während des Strafvollzugs und strafrechtlicher Probezeit und un- ter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens praxisgemäss nur eine un- tergeordnete Bedeutung zukommt (BGer 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.3). Mitt- lerweile hält das Wohlverhalten aber während zweier weiterer Jahre nach Ablauf der drei- jährigen Probezeit an (und erreicht damit bereits das untere Ende der Bandbreite der Dauer der Landesweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Gemäss einem Polizeirapport soll der Beschwerdeführer zwar kürzlich ein Fahrzeug durch einen Faustschlag auf die Kühler- haube beschädigt haben, indessen wurde er nach seiner glaubwürdigen Darstellung vor- gängig mit rassistischen Bemerkungen provoziert und waren beide am Vorfall Beteiligten alkoholisiert. Der Beschwerdeführer entschuldigte sich, übernahm die Reparaturkosten und der Geschädigte verzichtete auf eine Strafanzeige (act. 35/9). 6.2.5. Insgesamt besteht somit allein aufgrund der objektiven Schwere der begangenen Straftat ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Angesichts der vormaligen singulären, heute nicht mehr vorhandenen Tatumstände und des Wohlverhaltens seit der Haftentlassung ist jedoch nicht von einer der Persönlichkeit des Beschwerdeführers immanenten, ausgeprägten anhaltenden kriminellen Energie und Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz auszugehen. Der Beschwerdeführer ist in seiner Persönlichkeit offensichtlich gereift, mittlerweile verheiratet und möchte eine Familie gründen. Es bestehen keine Anzeichen für eine Rückfallgefahr, schon gar nicht hinsichtlich schwerer Straftaten, sondern die Legalprognose ist (weiterhin) günstig, womit das Fernhalteinteresse wesentlich relativiert wird. Auch besteht bei ihm, zumindest solange er sich in der Schweiz aufhält, keine finanzielle Notlage. Seine Ehefrau und er haben ausreichende Einkünfte, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Dass er eine vergleichbare Tat aus finanziellen Gründen wiederholen könnte, erscheint daher sehr unwahrscheinlich. Auch das wirtschaftliche Wohl der Schweiz ist bei einem Verbleib nicht in hohem Masse tangiert. Der Beschwerdeführer bezieht zwar eine IV- Rente, die bis anhin bezogenen Ergänzungsleistungen fallen nun aufgrund der Heirat mit der erwerbsfähigen Ehefrau, deren (tatsächliches oder hypothetisches) Erwerbseinkom- men berücksichtigt wird, jedoch weg. Es sind keine hohen Schulden vorhanden. Beim grössten, vor längerer Zeit in Betreibung gesetzten Schuldbetrag eines gewissen G.__ han- delt es sich nach glaubhafter Schilderung des Beschwerdeführers um eine Schuld seiner Mutter. Zudem besteht für die übrigen Schulden aktuell eine Lohnpfändung. Nachdem der Beschwerdeführer hier geboren und aufgewachsen ist, erlangt das öffentliche Interesse an der Steuerung der Zuwanderung zu guter Letzt keine relevante Bedeutung. B 2025/109 19/26

6.3. Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüberzustellen, namentlich seine sprachliche, soziale, berufliche und wirt- schaftliche Integration (nachfolgend E. 6.3.1) sowie seine Beziehungen zum Heimatstaat und die Zumutbarkeit, dorthin auszureisen und dort künftig zu leben, sowohl für ihn als auch für die Ehefrau (nachfolgend E. 6.3.2). 6.3.1. Zur Integration hat die Vorinstanz festgehalten, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Die lange Anwesenheit gehe mit einer entsprechenden In- tegration einher. Die vom Beschwerdeführer eingereichten persönlichen Referenzschrei- ben eines Freundes (MA 194), einer Freundin (MA 197; heute die Ehefrau des Beschwer- deführers), eines Bekannten (MA 195) sowie von drei Mitarbeitenden oder Therapeuten der vormaligen Schule (MA 192 f.) aus dem Jahr 2021 vermöchten keine speziell tiefe und ak- tuelle Verbundenheit darzutun. Der ältere Bruder habe die Schweiz verlassen. Die Bezie- hungen zur Mutter, zu Verwandten und Freunden in der Schweiz könnten auch vom Aus- land aus gepflegt werden (E. 5a des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer habe hier die Schulpflicht erfüllt (Primarschule und drei Jahre Sonderschule im Heim Ober- feld) und eine zweijährige Lehre als Unterhaltspraktiker EBA (Hauswart) abgeschlossen. Er arbeite derzeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt im H.__ und beziehe daneben eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen. Es spreche zwar für ihn, dass er trotz eines Invali- ditätsgrades von 77% einer Erwerbstätigkeit nachgehe und eine gewisse berufliche Kon- stanz vorweise. Grundsätzlich dürfe er jedoch ohne Aufenthaltstitel gar nicht erwerbstätig sein. Sodann fehle es an einem gesamtwirtschaftlichen Interesse nach Art. 18 lit. a AIG in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit (E. 5c des angefochtenen Entscheids). Dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der zweiten Einwanderergeneration sein ge- samtes Leben in der Schweiz verbracht hat und als Folge davon gut integriert ist, erscheint unbestritten. Seiner besonderen Situation als „Secondo“ ist Rechnung zu tragen, wie es auch beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung und bei der Landesverweisung vorge- sehen ist (vgl. hier vor unter E. 4.2.4 und 4.2.5). Er beherrscht die deutsche Sprache seit der Kindheit und spricht perfekt Schweizer Dialekt, wovon sich das Gericht anlässlich der Verhandlung überzeugen konnte. Seine gesundheitlich angeschlagene Mutter und seine Schweizer Ehefrau leben hier, sein gesamter Kollegenkreis befindet sich im I.__. Sowohl sprachlich als auch sozial ist er sehr gut integriert. Dafür, dass er die Werte der Bundesver- fassung nicht achten würde, bestehen keinerlei Anzeichen. Trotz seines schwierigen fami- liären Umfelds (der Vater ist im Jahr 2010 verstorben, die Mutter leidet seit langem an De- pressionen), aufgrund dessen er während der Oberstufe in einem Heim untergebracht war, und seines kognitiven Gesundheitsschadens (übrige geistige und charakterliche B 2025/109 20/26

Störungen, Oligophrenie, Code 649, angeborene Leiden ausserhalb des Anhangs der Ge- burtsgebrechensverordnung [SR 831.232.221], GgV-EDI], siehe das vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leis- tungsstatistik, Anhang 1), der zu seiner Frühinvalidität mit einem Invaliditätsgrad von 77% führte, absolvierte er erfolgreich eine zweijährige Lehre (EBA) als Unterhaltspraktiker (Hauswart). Auf diesem Beruf arbeitete er – abgesehen vom einjährigen Gefängnisaufent- halt – nach der Lehre bis heute auf dem zweiten Arbeitsmarkt mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit, und dies stets beim selben Arbeitgeber (vormals 100%, seit rund einem Jahr aufgrund gesundheitlicher Beschwerden in einem Teilpensum von 60%, wobei er die- ses Pensum nach seinen Angaben an der Verhandlung wieder auf ein volles steigern möchte). Er bezieht monatlich eine ganze ausserordentliche IV-Rente sowie – jedenfalls bis zur Heirat – Ergänzungsleistungen und erzielt zusätzlich geringe Erwerbseinkünfte. Vor diesem Hintergrund ist ihm sein Arbeitseinsatz positiv anzurechnen. Der Vorhalt der Vor- instanz, der Beschwerdeführer dürfte eigentlich gar keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und bei der ausgeübten Tätigkeit fehle es an einem gesamtwirtschaftlichen Interesse, erscheint zynisch, insbesondere auch in Anbetracht von Art. 58a Abs. 2 AIG, wonach der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien der Teilnahme am Wirtschaftsleben auf- grund einer Behinderung und Krankheit nicht erfüllen können, in angemessener Weise Rechnung zu tragen ist. Finanziell kommt der Beschwerdeführer mit seinen Einkünften über die Runden. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 19. Mai 2025 liefen damals Pfändun- gen für Forderungen in der Höhe von rund CHF 10‘000 (darunter für Steuer- und Kranken- kassenforderungen, act. 10). Gemäss eigenen Angaben belaufen sich die Schulden des Beschwerdeführers derzeit auf rund CHF 9‘000, wovon eine Forderung von rund CHF 5‘000 eine Schuld seiner Mutter betrifft, die er von ihr übernommen hat (Verhandlungsprotokoll, S. 6 und 10). Auch in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht ist insgesamt von einer guten Integration auszugehen. 6.3.2. Die Vorinstanz erachtet eine Ausreise nach Serbien als zumutbar. Der Beschwerdeführer habe dort regelmässig Ferien verbracht und die heimatliche Kultur im Elternhaus, mit der Verwandtschaft und bei Aufenthalten in der Heimat kennengelernt. In W.__, wo seine Fa- milie herstamme, habe er den Bruder sowie dessen Frau und weitere angeheiratete Ver- wandte, zumindest einen Cousin, die ihn bei der Eingliederung unterstützen könnten. Die Berufserfahrungen und Deutschkenntnisse, die sich der Beschwerdeführer angeeignet habe, könnten beim beruflichen Einstieg nützlich sein, und auch das Alter spreche für die Möglichkeit eines beruflichen Fortkommens. Die Bewohner in W.__ seien bekanntermas- sen mehrheitlich ethnische Albaner mit entsprechender Sprache. Sofern dort Serbisch für die Lebensführung erforderlich sein sollte, würden die Schwägerin und auch der mittlerweile zurückgekehrte Bruder diese Sprache beherrschen. Sie könnten ihm anfänglich beistehen, B 2025/109 21/26

bis er die Sprache ebenfalls erlernt haben würde (E. 5d des angefochtenen Entscheids). Trotz IV-Rente sei der Beschwerdeführer hier in der Schweiz erwerbstätig. Folglich könne er auch in der Heimat eine Anstellung finden. Auch in Serbien würden Beihilfen bei Invali- dität oder Arbeitslosigkeit sowie Sozialhilfe ausgerichtet. Bei der Krankenversicherung gebe es Befreiungen für Arbeitslose und Personen mit Behinderungen (E. 5g des angefochtenen Entscheids). Den Registerbereinigungen gemäss eingereichtem Zeitungsartikel hält die Vo- rinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, diese hätten Personen betroffen, welche nach Westeuropa ausgewandert seien oder (nur) für einige Monate im Kosovo gelebt hätten, was die Löschungen als nachvollziehbar erscheinen lasse. Abgesehen davon stünden bei Lö- schungen Rechtsmittel zur Verfügung (gemäss Artikel "Widerrufsfristen"). Im Gegensatz zur Vielzahl der Fälle, in denen einem Ausländer keine Aufenthaltsbewilli- gung (mehr) erteilt und er in den Heimatstaat weggewiesen wird, hat der Beschwerdeführer nie in seiner Heimat gelebt. Auch nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde die Wegweisung trotz erloschener Niederlassungsbewilligung bis heute nicht vollzogen. Es stellt sich für ihn daher nicht die Frage der Zumutbarkeit der Wiedereingliederung, sondern jene der Zumutbarkeit der erstmaligen Wohnsitznahme und Integration in Serbien. Zutref- fend ist, dass der Bruder und dessen Ehefrau sowie ein Cousin, ein Onkel und eine Tante in Serbien leben (Verhandlungsprotokoll, S. 3) und der Beschwerdeführer dort häufig seine Ferien verbracht hat (MA 210, 212 und 244). Der Beschwerdeführer verfügt damit zwar über einen gewissen sozialen Empfangsraum in Serbien. Seine berufliche Integration dürfte aber vor dem Hintergrund, dass er seit jeher kognitiv eingeschränkt ist, weswegen er frühinvali- disiert wurde, die serbische Sprache nicht beherrscht und die Arbeitslosigkeit in der Region W.__ hoch ist, nicht einfach sein. Im Bericht des IV-internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Dezember 2019 zur IV-Berentung wird ausgeführt, der Schlussbereich der beruflichen Massnahme und auch die Rückmeldung des Praktikums im ersten Arbeitsmarkt hätten eindrücklich gezeigt, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit einer 1:1 Betreuung bedürfe und nicht für selbständige Arbeiten eingesetzt werden könne. Seine Arbeitsunfä- higkeit im ersten Arbeitsmarkt wurde mit 100% und jene im zweiten Arbeitsmarkt mit 77% taxiert. Trotz dieser deutlich eingeschränkten Erwerbsfähigkeit von der Möglichkeit des be- ruflichen Fortkommens in Serbien auszugehen, wie es die Vorinstanz tat, überzeugt nicht. Die ausserordentliche IV-Rente wie auch die Ergänzungsleistungen werden dem Be- schwerdeführer in Serbien nicht mehr ausgerichtet werden (vgl. BGE 141 V 530, mit Hin- weisen; Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen, SR 831.30, ELG). Es muss deshalb zumindest für die Anfangsphase davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort über keinerlei Einkünfte verfügen wird. Ob und gegebenenfalls wie schnell er staatliche Leistungen (Sozialhilfe, Entschädigung wegen Invalidität oder Ar- beitslosigkeit) wird erhältlich machen können, ist nicht abschätzbar. Schliesslich leidet der Beschwerdeführer an Zöliakie, befindet sich deswegen in ständiger ärztlicher Behandlung B 2025/109 22/26

und muss mehrere Medikamente einnehmen. Von einer Darmoperation vor vier Jahren er- holte er sich nicht mehr vollständig und musste das Arbeitspensum vor rund einem Jahr auf 60% reduzieren (Verhandlungsprotokoll, S. 5). An der Verhandlung erweckten seine Aus- führungen sowie jene seiner Ehefrau den Eindruck, dass er erst langsam und mit ihrer Hilfe lernt, insbesondere seine Ernährung nachhaltig anzupassen und besser mit seiner Krank- heit zu leben. Die Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers spricht weder Albanisch noch Serbisch. Sie hat, abgesehen vom Ehemann, keinerlei Berührungspunkte mit Serbien. Im Zeitpunkt der Entscheidfällung war sie seit Kurzem wieder auf Stellensuche. Ein Traum und Ziel von ihr ist es, sich als Tätowiererin und Beraterin selbständig zu machen. Dass sie in Serbien ohne Sprachkenntnisse beruflich Fuss fassen kann und eine ausreichend bezahlte Arbeit finden wird, erscheint nicht als sehr wahrscheinlich, zumal die Arbeitslosigkeit dort hoch ist. Mit 25 Jahren ist die Ehefrau noch stark in ihrer Ursprungsfamilie (Mutter, Geschwister, Gros- seltern) verwurzelt. Ihr gesamter Freundeskreis befindet sich in der Schweiz. Im Jahr 2024 erlitt sie ein Burnout und befindet sich seither in psychologischer Behandlung. Vor diesem Hintergrund erklärte die Ehefrau anlässlich der Verhandlung, sie könne sich nicht vorstellen, mit ihrem Ehemann nach Serbien zurückzukehren (Verhandlungsprotokoll, S. 16). Eine Wegweisung des Beschwerdeführers würde folglich wohl mit einer dauerhaften (faktischen) Trennung der Eheleute einhergehen. Auch vor diesem Hintergrund ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz als hoch einzustufen. 6.4. Zusammenfassend verletzt die Würdigung der Vorinstanz, wonach das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sein privates Interesse an der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung überwiegt, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Vorinstanz hat nicht alle privaten Interessen in die Abwägung einbezogen. Die besondere Zurückhal- tung, die bei der Wegweisung von (einmalig) im jungen Alter straffällig gewordenen Ange- hörigen der zweiten Generation, die hier geboren, aufgewachsen und sprachlich, sozial, beruflich und wirtschaftlich integriert sind, zu üben ist, hat sie ausser Acht gelassen. Als privates Interesse am Verbleib in der Schweiz ist sodann neu hinzugekommen, dass der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet ist. Schliesslich wurde die aufgrund der geistigen Beeinträchtigung deutlich verminderte Arbeitsfähigkeit (lediglich auf dem zweiten Arbeitsmarkt und auch dort nur eingeschränkt), aufgrund derer das Aufbauen einer finanzi- ell gesicherten Existenz in Serbien gefährdet erscheint, bei der Beurteilung der Zumutbar- keit zur Ausreise unzureichend berücksichtigt. Das einzig verbleibende entgegenstehende öffentliche Interesse an der Fernhaltung des vorbestraften Beschwerdeführers genügt in dieser Konstellation nicht, um diesem die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, zumal den konkreten Umständen bei der Begehung der Straftat wie auch der gelungenen Resoziali- B 2025/109 23/26

sierung seither seitens der Vorinstanz zu wenig Rechnung getragen wurde. Entgegen deren Annahme ist nicht von einer namhaften kriminellen Energie und einer daraus folgenden relevanten Gefahr weiterer Delikte des Beschwerdeführers auszugehen. Seine nach dem einjährigen Gefängnisaufenthalt erfolgreiche Wiedereingliederung wäre bei einer Ausreise in seinen Heimatstaat gefährdet. Die gewichtigen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen im konkreten Fall das weder zeitlich noch sachlich nicht (mehr) erheb- liche öffentliche Fernhalteinteresse eindeutig. Die Ermessensausübung der Vorinstanz er- weist sich damit als rechtsverletzend. 7. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 5. Mai 2025 ist aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch um Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten (vgl. dazu Art. 99 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 VZAE und Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Be- willigungen und Vorentscheide, SR 142.201.1). 8. 8.1. Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers wird die bereits bewilligte unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. 8.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdever- fahren amtliche Kosten zu erheben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Vorinstanz hat vom Be- schwerdeführer den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000 zurückzuerstatten. 8.3. Der Staat (Migrationsamt) hat den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwer- deverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98bis VRP). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden wird das Honorar pauschal auf CHF 500 bis 6'000, im Verfahren vor Verwaltungsgericht auf CHF 1'500 bis CHF 15'000 bemessen (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit a und b der Honorarordnung, sGS 963.5, HonO). Die Pauschalentschädigung ist nach den in Art. 19 HonO genannten Kriterien – Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, Schwierigkeit des Falles und wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten – festzulegen. In rechtlicher Hinsicht bot das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten. Sodann ist B 2025/109 24/26

lediglich der im vorliegenden Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entstandene Aufwand zu entschädigen. Vor diesem Hintergrund erscheinen Entschädigun- gen von CHF 1'500 für das Rekursverfahren und von CHF 3'500 für das Beschwerdever- fahren, zuzüglich pauschaler Barauslagen von CHF 60 und CHF 140 (vier Prozent von CHF 1'500 und CHF 3'500) und Mehrwertsteuer als angemessen (vgl. dazu Art. 28 Abs. 2 lit. c, Art. 28bis und Art. 29 HonO). B 2025/109 25/26

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom

5. Mai 2025 wird aufgehoben. 2. Das Migrationsamt wird angewiesen, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten. 3. Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den im Rekursverfahren geleiste- ten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000 zurückzuerstatten. 4. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren mit CHF 1'560 und für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'640, je zuzüglich Mehrwertsteuer. B 2025/109 26/26

Erwägungen (1 Absätze)

E. 25 Jahren ist die Ehefrau noch stark in ihrer Ursprungsfamilie (Mutter, Geschwister, Gros- seltern) verwurzelt. Ihr gesamter Freundeskreis befindet sich in der Schweiz. Im Jahr 2024 erlitt sie ein Burnout und befindet sich seither in psychologischer Behandlung. Vor diesem Hintergrund erklärte die Ehefrau anlässlich der Verhandlung, sie könne sich nicht vorstellen, mit ihrem Ehemann nach Serbien zurückzukehren (Verhandlungsprotokoll, S. 16). Eine Wegweisung des Beschwerdeführers würde folglich wohl mit einer dauerhaften (faktischen) Trennung der Eheleute einhergehen. Auch vor diesem Hintergrund ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz als hoch einzustufen. 6.4. Zusammenfassend verletzt die Würdigung der Vorinstanz, wonach das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sein privates Interesse an der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung überwiegt, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Vorinstanz hat nicht alle privaten Interessen in die Abwägung einbezogen. Die besondere Zurückhal- tung, die bei der Wegweisung von (einmalig) im jungen Alter straffällig gewordenen Ange- hörigen der zweiten Generation, die hier geboren, aufgewachsen und sprachlich, sozial, beruflich und wirtschaftlich integriert sind, zu üben ist, hat sie ausser Acht gelassen. Als privates Interesse am Verbleib in der Schweiz ist sodann neu hinzugekommen, dass der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet ist. Schliesslich wurde die aufgrund der geistigen Beeinträchtigung deutlich verminderte Arbeitsfähigkeit (lediglich auf dem zweiten Arbeitsmarkt und auch dort nur eingeschränkt), aufgrund derer das Aufbauen einer finanzi- ell gesicherten Existenz in Serbien gefährdet erscheint, bei der Beurteilung der Zumutbar- keit zur Ausreise unzureichend berücksichtigt. Das einzig verbleibende entgegenstehende öffentliche Interesse an der Fernhaltung des vorbestraften Beschwerdeführers genügt in dieser Konstellation nicht, um diesem die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, zumal den konkreten Umständen bei der Begehung der Straftat wie auch der gelungenen Resoziali- B 2025/109 23/26

sierung seither seitens der Vorinstanz zu wenig Rechnung getragen wurde. Entgegen deren Annahme ist nicht von einer namhaften kriminellen Energie und einer daraus folgenden relevanten Gefahr weiterer Delikte des Beschwerdeführers auszugehen. Seine nach dem einjährigen Gefängnisaufenthalt erfolgreiche Wiedereingliederung wäre bei einer Ausreise in seinen Heimatstaat gefährdet. Die gewichtigen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen im konkreten Fall das weder zeitlich noch sachlich nicht (mehr) erheb- liche öffentliche Fernhalteinteresse eindeutig. Die Ermessensausübung der Vorinstanz er- weist sich damit als rechtsverletzend. 7. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 5. Mai 2025 ist aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch um Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten (vgl. dazu Art. 99 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 VZAE und Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Be- willigungen und Vorentscheide, SR 142.201.1). 8. 8.1. Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers wird die bereits bewilligte unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. 8.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdever- fahren amtliche Kosten zu erheben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Vorinstanz hat vom Be- schwerdeführer den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000 zurückzuerstatten. 8.3. Der Staat (Migrationsamt) hat den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwer- deverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98bis VRP). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden wird das Honorar pauschal auf CHF 500 bis 6'000, im Verfahren vor Verwaltungsgericht auf CHF 1'500 bis CHF 15'000 bemessen (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit a und b der Honorarordnung, sGS 963.5, HonO). Die Pauschalentschädigung ist nach den in Art. 19 HonO genannten Kriterien – Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, Schwierigkeit des Falles und wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten – festzulegen. In rechtlicher Hinsicht bot das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten. Sodann ist B 2025/109 24/26

lediglich der im vorliegenden Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entstandene Aufwand zu entschädigen. Vor diesem Hintergrund erscheinen Entschädigun- gen von CHF 1'500 für das Rekursverfahren und von CHF 3'500 für das Beschwerdever- fahren, zuzüglich pauschaler Barauslagen von CHF 60 und CHF 140 (vier Prozent von CHF 1'500 und CHF 3'500) und Mehrwertsteuer als angemessen (vgl. dazu Art. 28 Abs. 2 lit. c, Art. 28bis und Art. 29 HonO). B 2025/109 25/26

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom

5. Mai 2025 wird aufgehoben. 2. Das Migrationsamt wird angewiesen, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten. 3. Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den im Rekursverfahren geleiste- ten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000 zurückzuerstatten. 4. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren mit CHF 1'560 und für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'640, je zuzüglich Mehrwertsteuer. B 2025/109 26/26

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 19. Februar 2026 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Geschäftsnr. B 2025/109 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Max Imfeld, HütteLAW Imfeld AG, Neugasse 43, 9000 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__, serbischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie, wurde am___.2001 in der Schweiz geboren. Seit Geburt verfügte er über die Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals im Jahr 2018 bis 12. Juli 2023 verlängert wurde. b. Am 22. April 2020 verurteilte das Gericht B.__ (Fürstentum Liechtenstein) A.__ wegen schweren Raubs und Betäubungsmitteldelikten, begangen am 20. Januar 2020, zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 24 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren be- dingt aufgeschoben wurden, und zu einer Busse von CHF 500. Vom 31. Januar bis 22. Oktober 2020 befand sich A.__ im Strafvollzug im Landesgefängnis Vaduz/FL, danach bis

1. Februar 2021 in der Strafanstalt Saxerriet/CH. Per 10. Februar 2021 meldete er sich beim Einwohneramt in Z.__ an. Seit 1. Mai 2021 wohnt er in Y.__. c. Mit Verfügung vom 30. April 2021 stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungs- bewilligung A.__s erloschen sei, und wies ihn aus der Schweiz weg (Ausreisefrist 60 Tage ab Rechtskraft der Verfügung). Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen an, A.__ habe sich im Rahmen des Strafvollzugs während zwölf Monaten ununterbrochen im Fürs- tentum Liechtenstein aufgehalten. Seine Niederlassungsbewilligung sei somit von Geset- zes wegen erloschen. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den dagegen erhobe- nen Rekurs am 8. Juli 2022 ab, was vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 16. Januar 2023 bestätigt wurde (VerwGE B 2022/156). Dieser Entscheid wurde unangefochten rechtskräftig. B. a. Bereits während des hängigen Rekursverfahrens betreffend Erlöschen der Niederlassungs- bewilligung hatte A.__ am 21. Mai 2021 und 20. September 2021 die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung beantragt. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch am 5. April 2024 ab und wies A.__ unter Ansetzung einer Frist von 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, mit der strafrechtli- chen Verurteilung im Fürstentum Liechtenstein liege ein Widerrufsgrund vor, der auch einer Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung, auf die kein Anspruch bestehe, entgegenstehe. B 2025/109 2/26

Bei schwerwiegenden Delikten mit längeren Freiheitsstrafen sei von einem überwiegenden Interesse an der Fernhaltung des Ausländers auszugehen. A.__ habe mit Schulden (ein offener Rechtsvorschlag im Betrag von CHF 10‘000, eine Betreibung über CHF 505) auch zu finanziellen Klagen Anlass gegeben. Aufgrund seiner tiefen Einkünfte aus Lohn (zweiter Arbeitsmarkt) und IV-Rente scheine die Schuldensanierung nicht gesichert und seien neue Schulden nicht ausgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass er in Serbien, wo er Ferien verbracht habe, über ein familiäres und soziales Netz verfüge, die heimatliche Sprache be- herrsche und deshalb bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland in sprachlicher, kultureller, sozialer und persönlicher Hinsicht auf keine unüberwindbaren Hindernisse stos- sen werde. Mit der beruflichen Grundausbildung aus der Schweiz werde er in Serbien im Rahmen seiner Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Zudem werde auch der Bruder nach Serbien zurückkehren. Kontakte zu Verwandten und Freunden in der Schweiz könnten auch über die Landesgrenze hinweg gepflegt werden. Die Abweisung stelle zweifellos eine Härte dar, die strafrechtliche Verurteilung falle aber so stark ins Ge- wicht, dass sich ein Eingriff im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) rechtfertigen lasse. Ein dauerhafter Verbleib in Serbien sei ihm zuzumuten. b. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den von A.__ gegen die Verfügung des Mig- rationsamts erhobenen Rekurs am 5. Mai 2025 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vermutung, wonach nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehun- gen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung unter dem Aspekt des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) besonderer Gründe bedürfe, greife nicht, wenn die Niederlassungsbewilligung erloschen sei, weil die ausländische Person für sechs Monate oder mehr ins Ausland gezogen sei. Mit der Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten wegen schweren Raubs und Drogendelikten habe A.__ im Übrigen einen Widerrufsgrund gesetzt, der einen Eingriff in das Recht auf Schutz des Pri- vatlebens erlauben würde. Ein allfälliger Eingriff sei verhältnismässig. Die lange Anwesen- heit gehe mit einer entsprechenden Integration einher. Die eingereichten Referenzschrei- ben vermöchten allerdings keine speziell tiefe Verbundenheit darzutun. Unabhängig von der hypothetischen Frage, ob ein schweizerisches Gericht eine Landesverweisung ausge- sprochen hätte, wiege das Verschulden aufgrund der verhängten Strafe in ausländerrecht- licher Hinsicht schwer. Damit sei ein Widerrufsgrund gegeben, welcher auch der Verlänge- rung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstehe, und der umso mehr einen Grund für die Nichterteilung einer neuen Bewilligung darstelle. A.__ habe regelmässig Ferien in Serbien verbracht. Dort habe er nebst seinem Bruder und dessen Ehefrau auch angeheiratete Ver- wandte, zumindest einen Cousin. Er müsste deshalb nicht in ein "komplett fremdes Land" B 2025/109 3/26

umziehen. Die Verwandten könnten ihn bei der Eingliederung und beim Erlernen der serbi- schen Sprache unterstützen. Seine Berufserfahrungen, seine Deutschkenntnisse und sein Alter sprächen für die Möglichkeit eines beruflichen Fortkommens. Das klaglose Verhalten seit der Entlassung aus dem Strafvollzug stelle keine besondere Leistung dar; die (partielle) Schuldentilgung begründe kein öffentliches Interesse für die Belassung der Bewilligung. C. a. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justiz- departements (Vorinstanz) vom 5. Mai 2025 mit Eingabe vom 21. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm eine Auf- enthaltsbewilligung zu erteilen. Prozessual ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2025, die Beschwerde sei ab- zuweisen. Das am 22. Mai 2025 ergänzte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Juni 2025 bewilligt. Am

14. Juli 2025 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und stellte aufgrund des mittlerweile eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens (Heirat mit der Schweizerin E.__, geb. 9. Juli 2000, damals wohnhaft in X.__) ein Sistierungsgesuch. Das Verfahren wurde daraufhin mit dem Einverständnis der Vorinstanz einstweilen bis 31. Oktober 2025 sistiert. Da sich das Migrationsamt – im Zusammenhang mit der Kurzaufent- haltsbewilligung zur Eheschliessung und dem Familiennachzug – auf den Standpunkt stellte, nach einem Eheschluss sei dem Paar das Leben im Ausland zumutbar (vgl. act. 25 und 28), wurde die Sistierung nicht verlängert. b. Mit Verfügung vom 28. November 2025 wies das Migrationsamt das Gesuch von A.__ um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat ab. Am 24. Dezem- ber 2025 heirateten A.__ und E.__ in W.__ (Serbien). A.__ nahm den Familiennamen der Ehefrau an. B 2025/109 4/26

c. Am 19. Februar 2026 führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhand- lung durch. Dabei wurden einerseits A.__ als Partei, anderseits seine Ehefrau E.__ als Aus- kunftsperson befragt (vgl. Verhandlungsprotokoll, act. 46). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, dessen Rekurs gegen die Abweisung seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung mit dem angefochtenen Entscheid erfolglos blieb, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekurs- entscheid vom 5. Mai 2025 wurde mit Eingabe vom 21. Mai 2025 rechtzeitig erhoben (Art. 64 in Verbindung Art. 47 Abs. 1 VRP) und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wurde am __.2001 in der Schweiz geboren und war seither hier niederlassungsberechtigt. Am 22. April 2020 wurde er im Fürstentum Liechtenstein zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (12 Monate unbedingt) verurteilt und ver- brachte die Zeit vom 4. Februar bis 22. Oktober 2020 in Vaduz im Strafvollzug. In der Folge erlosch seine schweizerische Niederlassungsbewilligung entsprechend den Vorgaben von Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG; vgl. VerwGE B 2022/156 vom 16. Januar 2023). 2.2. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung erfüllt, entweder gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV), wegen Vorliegens eines Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) oder wegen erleichterter Wiederzulassung (Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG). Stellt die Nichterteilung einer Bewilligung und damit die Wegweisung ei- nen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- oder Familienleben dar, besteht ein An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Diesbezüglich ist das Verwaltungsgericht in seiner Beurteilung frei. Beim Härtefall und der Wiederzulassung handelt es sich hingegen B 2025/109 5/26

um Ermessensbewilligungen, deren Nichtgewährung vom Verwaltungsgericht nicht auf An- gemessenheit überprüft werden darf (Art. 61 Abs. 1 VRP e contrario). Das Verwaltungsge- richt hat sich dort darauf zu beschränken, über die Einhaltung des Ermessensspielraums zu wachen, und nur dann einzuschreiten, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermes- sen über- bzw. unterschritten oder missbraucht hat. Das Verwaltungsgericht muss Entscheide aufheben, die an einem qualifizierten Ermessensfehler leiden (vgl. VerwGE B 2014/91 vom 20. Januar 2016 E.2.1; LOOSER/LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 5 zu Art. 61 VRP). Eine gesetzliche Pflicht, Ermessen in irgendeiner Weise grosszügig zu hand- haben, besteht nicht (vgl. VerwGE B 2010/185 vom 16. Dezember 2010 E.2.4). 3. 3.1. 3.1.1. Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fern- haltemassnahme das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 140 II 129 E. 2.2, 139 I 16 E. 2.2.2), im Übri- gen aber nur unter besonderen Umständen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- gerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausge- hende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Nach einer rechtmäs- sigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann in der Regel davon ausgegangen wer- den, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGE 149 I 66 E. 4.2 und 4.3). Der entsprechende Aufenthaltsanspruch betrifft die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nicht aber deren Neuerteilung. Die genannten Grundsätze sind daher nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung nicht anwendbar, wenn eine ausländische Person um eine neue Aufenthaltsbewilligung ersucht, nachdem sie die Schweiz verlassen hat oder verlas- sen musste und ihre ursprüngliche Bewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen ist (BGE 149 I 66 E. 4.6). Anders kann es sich ausnahmsweise verhalten, wenn im Einzelfall eine besonders ausgeprägte Integration vorliegt ("intégration particulièrement réussie"; vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.4 = Pra 113/2024 Nr. 9; BGer 2C_397/2024 vom 16. Juli 2025 E. 1.6, 2C_502/2023 vom 25. September 2023 E. 3.2). B 2025/109 6/26

3.1.2. Das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfer- nungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Be- ziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andern- orts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1). Art. 8 EMRK ist von Vornherein nicht verletzt, wenn das in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Familienmitglied das Land zusam- men mit der ausländischen Person, der eine Aufenthaltsbewilligung verweigert worden ist, ohne Schwierigkeiten verlassen kann (BGE 144 I 91 E. 4.2 = Pra 2019 Nr. 11, BGE 140 I 145 E. 3.1 = Pra 2014 Nr. 90). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheits- recht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1, 130 II 281 E. 3.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kern- familie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere fa- miliäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] Emonet und andere gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35). Er- scheint die Ausreise für die Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne Weiteres zu- mutbar" (BGE 116 Ib 353 E. 3d), ist unter dem Blickwinkel der Achtung des Familienlebens stets eine Interessenabwägung geboten, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 247 E. 4.1.1, 135 I 143 E. 2.2). Aus dem Umstand, dass dem Ehepartner die Ausreise nicht zuzumuten ist, kann der nicht aufent- haltsberechtigte Ehegatte noch keinen Anspruch auf Gewährung einer Aufenthaltsbewilli- gung ableiten. Eine solche Unzumutbarkeit bedeutet lediglich, dass die Sache nunmehr unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK geprüft wird. Bei der Interessenabwägung erscheint von besonderem Gewicht, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migra- tionsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künf- tig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (etwa schutzwürdiger Kindsinteressen; vgl. EGMR- Urteil Nunez, § 84; siehe auch die Urteile Biraga gegen Schweden vom 3. April 2012 [Nr. 1722/10] § 49 ff.; Antwi und Mitb. gegen Norwegen vom 14. Februar 2012 [Nr. 26940/10] § 87 ff.; Darren Omoregie, § 57; Konstantinov gegen die Niederlande vom

26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 48; Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen das Vereinigte Königreich vom 28. Mai 1985, Serie A Bd. 138 § 67 ff.; ZÜND/HUGI YAR, Aufenthalts- B 2025/109 7/26

beendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 40/2013 N 16; vgl. BGE 139 I 330 E. 2.3). 3.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer berufe sich nicht auf den Schutz des Famili- enlebens. Den Schutzbereich des Privatlebens erachtete sie nicht als eröffnet, da es vor- liegend nach dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung um die Neuerteilung einer Auf- enthaltsbewilligung gehe und die Vermutung, wonach bei einem rechtsässigen Aufenthalt von zehn Jahren besondere Gründe für die Beendigung des Aufenthalts gegeben sein müssten, nicht greife. Der vom Beschwerdeführer gesetzte Widerrufsgrund einer langfristi- gen Freiheitsstrafe schliesse im Übrigen eine besonders gelungene Integration aus. 3.3. Der Beschwerdeführer stützt sich nicht auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK. Ob im vorlie- genden besonders gelagerten Fall aufgrund des Erlöschens der Aufenthaltsbewilligung als Folge der Verbüssung der Gefängnisstrafe im Ausland das Recht auf Privatleben tangiert wäre (insbesondere durch überdurchschnittliche Integration zufolge lebenslange Aufent- haltsdauer in der Schweiz), kann angesichts der folgenden Erwägungen, die zur Gutheis- sung der Beschwerde führen, offengelassen werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der in diesem Zusammenhang zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 149 I 66) ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt, indem der Ausländer dort freiwillig für acht Monate ins Ausland gezogen war, um seine Familie zu besuchen. Auch auf das Recht auf Familienleben zufolge der Heirat mit der Schweizerin E.__ ist nicht näher einzugehen. Die tatsächlich gelebte eheliche Beziehung dauert erst wenige Monate an und die Ehefrau wusste von Beginn weg, dass der Beschwerdeführer über keine Auf- enthaltsbewilligung verfügt. Sie konnte deshalb nicht damit rechnen, die Ehe hier in der Schweiz leben zu können. Ob der Ehefrau aus objektiver Sicht von vornherein ohne weite- res zugemutet werden kann, ihrem Ehemann nach Serbien zu folgen, wo dieser selbst noch nie gelebt hat und es sich folglich nicht um eine Rückkehr handelt, erscheint zumindest fraglich, muss aber nicht geklärt werden. 4. 4.1. Bei der Erteilung einer Bewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (Härtefall) oder Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG (Wiederzulassung) handelt es sich um Ermessensentscheide. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung B 2025/109 8/26

die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Aus- länderinnen und Ausländer. 4.1.1. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen der Art. 18-29 AIG abgewichen werden, um insbesondere schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen zur Anerken- nung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingun- gen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gestei- gertem Masse infrage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, sind laut Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) vor allem die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a: Be- achtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesver- fassung, Sprachkompetenzen, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bil- dung), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der An- wesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). 4.1.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen der Art. 18-29 AIG abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Dies gilt umso mehr bei den vormals Niedergelassenen, deren Status definitionsgemäss einen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz oder eine besonders gelungene Integration voraus- setzt. Auch Personen, die in der Schweiz die Schulen besucht und somit die prägenden Jahre hier verlebt haben, soll die erleichterte Rückkehr nicht erschwert werden. Dies gilt auch mit Blick auf des Landes verwiesene „Secondos“, deren enge Bindung zur Schweiz aufgrund der hier verbrachten kulturprägenden Lebensjahre über einen mehrjährigen Aus- landaufenthalt hinausgeht und fortbesteht (M. SPESCHA, in: Spescha/Bolzli/de Weck/ Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N 57 zu Art. 30 AIG). In diese Richtung weist auch BGE 149 I 66 E. 4.9. B 2025/109 9/26

4.1.3. In allgemeiner Weise setzt Art. 49 Abs. 1 VZAE für die Möglichkeit der Wiederzulassung voraus, dass der frühere Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur im Sinne von Art. 34 Abs. 5 AIG war (lit. a) und dass die freiwillige Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). 4.2. 4.2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn der Auslän- der zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Ver- bindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Eine längerfristige Freiheitsstrafe liegt vor, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 146 II 321 E. 3.1). Unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teil- oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1). Die Massnahme muss – wie jedes staatliche Handeln – verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG). Zur Beurteilung sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Be- troffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Ähnliche Vorgaben ergeben sich auch aus der Praxis des EGMR (BGE 139 I 145 E. 2.4, mit Verweis auf zahlreiche Urteile des EGMR). Was das Fernhalteinteresse betrifft, so muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei schweren Straftaten selbst ein gerin- ges Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2- 4.4 mit Hinweisen). 4.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen grundsätzlich auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden, sofern es sich bei den infrage ste- henden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechts- staatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (BGer 2C_819/2021 vom 12. Mai 2022 E. 4.2.1 mit Hinweis auf 2C_393/2021 vom 25. Ok- tober 2021 E. 3.1, 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2 und 5.1; ferner BGE 134 II 25 E. 4.3.1). Im Ausland begangene Delikte können Massnahmen aus Gründen der öffentli- chen Ordnung auch rechtfertigen, wenn die Schweiz dafür mildere Strafen vorsieht (BGer 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.4, 2C_92/2020 vom 10. Juni 2020 E. 3.2, 2C_17/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2). Eine Strafe, die in der Schweiz möglicherweise etwas geringfügiger ausgefallen B 2025/109 10/26

wäre, fällt ausländerrechtlich grundsätzlich nicht weniger ins Gewicht (BGer 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.2.1). 4.2.3. Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung beim Vorliegen des Widerrufs- grundes der langfristen Freiheitsstrafe beim ausländischen Ehepartner eines Schweizer Staatsangehörigen entwickelte das Bundesgericht die sogenannte "Reneja-Praxis". Diese beruht auf BGE 110 Ib 201, wo der Anwesenheitsanspruch eines marokkanischen Staats- angehörigen zu beurteilen war, welcher eine Schweizerin geheiratet und sich erst wenige Jahre in der Schweiz aufgehalten hatte, bevor er wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Zuchthausstrafe von 24 Monaten verurteilt worden war. Das Bundesgericht bejahte in je- nem Fall einen grundsätzlichen Anspruch auf Anwesenheit, zumal der schweizerischen Ehefrau die Ausreise nach Marokko nicht zugemutet werden könne und die privaten Inte- ressen an einer (weiteren) Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im konkreten Fall gewichti- ger seien als das öffentliche Interesse an einer Wegweisung. In der Folge entwickelte die Rechtsprechung aus diesen Erwägungen den Grundsatz, dass einem Ausländer, welcher mit einer Schweizer Bürgerin (oder umgekehrt) verheiratet ist und erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, im Falle einer Ver- urteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist. In BGE 135 II 377 E. 4.4 hat das Bundesgericht diesen Grundsatz bestätigt. Gleichzeitig rief es aber in Erinnerung, dass es sich bei dieser sog. "Zweijahresregel" keinesfalls um eine feste Grenze handle, die nicht über- oder unterschrit- ten werden dürfe; entscheidend sei weiterhin die Abwägung der widerstreitenden öffentli- chen und privaten Interessen im Einzelfall. 4.2.4. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier auf- hält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederhol- ter bzw. schwerer Straffälligkeit zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGer 2C_562/2011 vom 21. Novem- ber 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken]; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 [vier Jahre Zuchthaus; Raub, Brandstiftung, Betrug usw.]; BGE 122 II 433 E. 3 [Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt bzw. dreieinhalb Jahre Zuchthaus; Mord, qualifizierter Raub, Vergewaltigung]). Bei sehr langer Anwesenheit in der Schweiz („Secondo“) ist der Widerruf anzuordnen, wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straf- taten zu Schulden kommen lässt (FARGAHI/SPESCHA, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hrusch- B 2025/109 11/26

ka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N 8 zu Art. 63 AIG). So befand das Bundesgericht im Fall eines seit 20 Jahren in der Schweiz lebenden türki- schen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung, der wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war, angesichts der fünf Jahre zurück- liegenden Tat könne jedenfalls mit der mit Blick auf die lange Anwesenheitsdauer gebote- nen Wahrscheinlichkeit nicht von einer Rückfallgefahr ausgegangen werden (BGer 2C_1000/2013 vom 20. Juli 2014). Sodann ist zu beachten, dass Straftäter der Alterskategorie Jugendliche und junge Erwach- sene sich in ihrer Entwicklung noch wesentlich beeinflussen lassen und die meisten der Frühdelinquenten nicht mehr straffällig werden, weshalb ihre Wiedereingliederungschan- cen im Vordergrund stehen. Das Wohl eines Jugendlichen oder eines jungen Erwachsenen und dessen Wiedereingliederungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und sozialen Banden aufgelöst werden und er im Aufnahmestaat seine Wurzeln verliert, sind bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein ausschlagge- bendem Gewicht, falls den Jugendlichen oder jungen Erwachsenen mit seinem Heimatstaat nicht mehr verbindet als lediglich (noch) seine reine (weitgehend nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft (BGer 2C_166/2013 vom 12. November 2013 E. 2.3, 2C_224/2013 vom

27. November 2013 E. 2.3; für eine Übersicht über die Rechtsprechung zur Interessenab- wägung bei Ausländern der zweiten Generation vgl. BGer 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.4). 4.2.5. In diesem Zusammenhang ist auch auf die ähnlich gelagerte Interessenabwägung beim Absehen von einer obligatorischen Landesverweisung hinzuweisen. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Raubes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches, SR 311.0, StGB). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahms- weise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie einen schwe- ren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefall- klausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Katalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 VZAE heranziehen (BGE 144 B 2025/109 12/26

IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich fa- miliärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (BGer 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1, mit Hinweisen). Das Bundesgericht verweist zudem auf die Kriterien, die für den Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung von Ausländern der zweiten Generation entwickelt wurden, wobei im Auge zu behalten ist, dass das ausländerrechtliche Regime verschärft werden sollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landes- verweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.8.1 mit Hinweisen). 5. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Interessenabwägung hätte zur Feststellung führen müssen, dass sein privates Interesse an der Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung das öffentliche Interesse an deren Verweigerung bei weitem überwiege, mithin die Abweisung des Gesuchs unverhältnismässig sei. Sein gesamtes Verhalten zeige, dass er abgesehen von der einzigen „Dummheit“ im jungen Erwachsenenalter, die zur Ver- urteilung mit lediglich teilbedingter Strafe geführt habe, ein anständiges Leben geführt habe und führe. Bei einer Beurteilung der Strafe in der Schweiz wäre keine Landesverweisung ausgesprochen, sondern ein Härtefall angenommen worden. Es gebe keinerlei Anzeichen dafür, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung künftig nicht beachten werde. Auch zeuge die Tat nicht von einem kriminellen und rücksichtslosen Verhalten. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Bei der im jungen Alter begangenen Straftat habe es sich um eine einmalige Sache gehandelt, einen einmaligen Ausrutscher eines knapp volljährig geworde- nen Menschen, nicht eines gefährlichen Kriminellen oder eines gewalttätigen Menschen. Die Tat sei nicht lange vorbereitet worden. Er habe einen grossen Fehler begangen, den er bereue und für den er die Strafe abgesessen habe. Seither habe er sich wohl verhalten. Sein Strafregisterauszug sei heute wieder weiss. Er erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb ihm eine zweite Chance einzuräumen sei. Ein Widerrufsgrund liege nicht vor. Er habe sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht B 2025/109 13/26

und sei hier vollumfänglich perfekt integriert. Trotz seiner Invalidität sei er arbeitstätig. Eine Ausweisung würde sich negativ auf seine familiären Schweizer Beziehungen auswirken. Ausser der Staatsbürgerschaft habe er keinerlei Verbindungen zu Serbien. Er verfüge über keinen Kontakt zu dortigen Verwandten. Diese könnten ihn nicht unterstützen. Ein soziales Netzwerk fehle komplett. Er kenne die Kultur, Sprache, Sitten und Gebräuche in Serbien nicht. Aufgrund seiner Invalidität sei es ihm nicht einfach so möglich, sich als albanisch- sprachiger Serbe in der strukturschwachen und korrupten Herkunftsregion der Eltern etwas Neues aufzubauen. Dort werde er auch keine IV-Rente mehr erhalten. Demgegenüber sei er hier in der Schweiz, wo er seit Geburt lebe, bestens integriert. Er spreche perfekt Schwei- zer Dialekt und habe einen stabilen Kollegenkreis. Er habe vor Kurzem eine Schweizerin geheiratet. Diese habe ein Nachzugsrecht. Für die Ehefrau sei eine Ausreise nach Serbien offensichtlich nicht zumutbar. Die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinem gesamten Kol- legenkreis vom Ausland aus zu leben, sei wiederum für ihn unzumutbar. Er werde dadurch vereinsamen. Auch aufgrund seines Gesundheitszustands liege ein Härtefall vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass er sich in einem ihm fremden Land ohne Weiteres zurecht- finden könne. Er werde überfordert und hilflos sein. Die sprachlichen Differenzen seien enorm. Der Beschwerdeführer spreche hauptsächlich Deutsch. Albanisch habe er zwar von seinen Eltern gelernt, es handle sich dabei aber um einen Dialekt, den man nur in seinem Dorf verstehe. Er könne sich weder auf Albanisch und schon gar nicht auf Serbisch – weder schriftlich noch mündlich – ausreichend artikulieren. Seine Angst, aufgrund von "Passivierungen der Wohnadresse" aus dem System einfach zu verschwinden, sei nicht unbegründet, stammten seine Eltern doch aus einem kleinen Tal an der serbisch-kosovarischen Grenze, in welchem die albanische Bevölkerung gezielt un- terdrückt werde. Die Region sei extrem strukturschwach und im wirtschaftlich ohnehin schwachen Land am wenigsten entwickelt. Die Arbeitslosigkeit liege bei schätzungsweise 70 Prozent. Aufgrund der gesamten Situation wäre es ihm geradezu unmöglich, eine neue

– mit Albanisch nicht vergleichbare – Sprache zu lernen. Mangels von ihm ausgehender Gefahr gebe es kein öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. 6. 6.1. Die zeitlichen Voraussetzungen für die Wiederzulassung gemäss Art. 49 Abs. 1 VZAE sind eingehalten. Der heute 25-jährige Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt und damit mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz (abgesehen vom achtmonatigen Gefängnis- aufenthalt im Fürstentum Liechtenstein). Das Gesuch um Wiedererteilung der Bewilligung stellte er bereits wenige Monate nach der Entlassung aus dem Gefängnis. Obschon er seit dem rechtskräftigen Erlöschen der Niederlassungsbewilligung am 16. Januar 2023 über B 2025/109 14/26

keine Aufenthaltsbewilligung mehr verfügt, wurde die Wegweisung bis anhin nicht vollzo- gen. 6.2. 6.2.1. Im Kontext der öffentlichen Interessen, die einer Wiederzulassung entgegenstehen, hat sich die Vorinstanz mit der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers im Fürstentum Liechtenstein auseinandergesetzt. Sie erwog, beim Verbrechen des schweren Raubes so- wie des Vergehens und der Übertretung gegen das bzw. des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (SR 812.121, BetmG), die zu einer Verurtei- lung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse geführt hätten, handle es sich um Anlasstaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. c und o StGB, die grundsätzlich zu einer Lan- desverweisung führten. Das Verschulden wiege in ausländerrechtlicher Hinsicht schwer. Mit dieser Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe sei ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gegeben, der einer Verlängerung entgegenstünde und umso mehr einen Grund für die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung darstelle. Die Täter seien mit einer Gasdruckpistole, die auch benutzt worden sei, und mit zwei Klappmessern be- waffnet gewesen. Der Beschwerdeführer habe körperliche Gewalt ausgeübt, ein Messer mitgeführt und zu Drohzwecken verwendet. Die gemeinschaftliche Tatbegehung zeuge von einer erheblichen kriminellen Energie. Nachdem die Tat ausführlich geplant und abgespro- chen worden sei, könne nicht von einem unbesonnenen Delikt gesprochen werden. Insge- samt bestehe aufgrund der gezeigten schwerwiegenden Delinquenz im Bereich Gewalt und Drogen, wo eine strenge Praxis gelte, der aus dem bandenmässigen Vorgehen zu schlies- senden namhaften kriminellen Energie und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer von der damaligen Freundin und seiner finanziellen Notlage, welche wieder eintreten könne, zur Tat habe verleiten lassen, eine relevante Gefahr weiterer Delikte und damit ein erhebliches Interesse, den Beschwerdeführer von der Schweiz fernzuhalten (E. 5b des an- gefochtenen Entscheids). 6.2.2. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass der am 20. Januar 2020 began- gene schwere Raub (mithilfe einer aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuerwaffe zum Verwechseln ähnlichen Reizgaspistole gefüllt mit 9mm Pfefferpatronen und unter Mit- führung von zwei Messern; §§ 12, 33 Abs. 1 Ziff. 9, 142 Abs. 1 und 143 Abs. 1 zweiter Fall des Strafgesetzbuchs des Fürstentums Liechtenstein, LR 311.0, StGB/FL) und der unbe- fugte Besitz bzw. die unbefugte Beförderung und Abgabe sowie der Konsum von Betäu- bungsmitteln (ca. 500 Gramm Marihuana, 20 Pillen MDMA und 11 Flaschen Makatussin; Art. 20 Abs. 1 lit. c, d und e und Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Betäubungsmittel und B 2025/109 15/26

die psychotropen Stoffe des Fürstentums Liechtenstein, LR 812.120, BMG/FL), die zur Ver- urteilung im Fürstentum Liechtenstein führten (Akten Migrationsamt [MA] 59 ff.), auch nach Art. 25 in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 1 und 2 sowie Art. 200 StGB und nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG strafbar gewesen wären. Auch der Strafrahmen für die genannten Delikte ist im Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz vergleichbar. Schwerer Raub wird gemäss § 143 Abs. 1 StGB/FL mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB mit einer solchen nicht unter einem Jahr geahndet. Betäubungsmittel- delikte, wie sie dem Beschwerdeführer rechtskräftig angelastet werden, sind gemäss Art. 20 Abs. 1 BMG/FL mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen, gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu ahnden. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht auch nicht vor, im Fürstentum Liechtenstein, das wie die Schweiz Mitgliedstaat des Europarats ist und die EMRK ratifiziert hat, könne die Einhal- tung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte nicht als gesi- chert gelten (vgl. beispielsweise für Deutschland BGer 2C_92/2020 vom 10. Juni 2020 E. 3.2, für Österreich BGer 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 7.2.1, für Italien 2C_613/2023 vom 16. November 2023 E. 5.2, für Spanien 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.1, für Polen 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5, für Serbien 2C_41/2023 vom

1. März 2024 E. 6.4.4 und 6.5.3, für Kosovo 2C_80/2017 vom 8. September 2017 E. 3.1, für Bosnien und Herzegowina 2C_694/2013 vom 26. März 2014 E. 4, für Barbados 2C_662/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.1). 6.2.3. Es ist sodann unbestritten und erstellt, dass jener Überfall nach Schweizer Recht eine Ka- talogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB darstellt. Indessen ist der Tatbestand von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB – Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG (qualifizierte Widerhand- lungen zum Nachteil einer Vielzahl von Menschen, banden- oder gewerbsmässige Bege- hung in einer Vielzahl von Fällen) – mit der Verurteilung im Zusammenhang mit den Betäu- bungsmitteln (unbefugter Besitz bzw. unbefugte Beförderung und Abgabe sowie Konsum von Betäubungsmitteln [Marihuana, MDMA, Makatussin], Art. 20 Abs. 1 lit. c, d und e sowie Art. 21 Abs. 1 BMG/FL) nicht erfüllt. Zutreffend ist hingegen, dass mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten in Bezug auf die Niederlassung der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe (mehr als ein Jahr) erfüllt wurde. Da der Beschwerdeführer als „Secondo“ sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht hat, zu seinem Heimatland Serbien, in dem er als Angehöriger der albanischen Ethnie zu einer Minderheit gehört, keine tieferen Beziehungen pflegt und im Zeitpunkt der (erstmali- gen und einzigen) Tatbegehung erst 18 Jahre alt war, wäre bei Begehung derselben Straftat B 2025/109 16/26

in der Schweiz aller Voraussicht nach gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landes- verweisung abgesehen worden. Wäre die Niederlassungsbewilligung nicht wegen des mehr als sechsmonatigen Gefängnisaufenthalts im Ausland von Gesetzes wegen erloschen, wäre gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ein Widerruf derselben zu prüfen gewesen. Trotz Vorliegens des Widerrufsgrundes der längerfristigen Freiheitsstrafe wäre ein solcher nicht verhältnismässig gewesen, da sich junge Erwachsene in ihrer Entwicklung noch wesentlich beeinflussen lassen und bei jungen Ausländern der zweiten Generation bei der Interessenabwägung auf deren Wohl und die Wiedereingliede- rungschancen ein besonderes Augenmerk zu richten ist. Die Vorinstanz hat diese Aspekte in ihrem Entscheid indessen nicht berücksichtigt, sondern ohne darauf einzugehen ausge- führt, es lägen eine Katalogtat der Landesverweisung und ein Widerrufsgrund vor, der einer Verlängerung entgegenstünde. 6.2.4. Auch wenn die damalige Tat aufgrund der bandenmässigen Begehung, der Verwendung von Waffen und der Gewaltanwendung des Beschwerdeführers, der zwei Opfer, darunter den Dealer, gewaltsam zu Boden brachte bzw. festhielt, zweifellos keinen geringen Un- rechtsgehalt aufweist, sind die konkreten Tatumstände gebührend zu würdigen. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer ein Messer nur mitführte oder auch zu Drohzwecken verwendete, gibt es im Strafurteil unterschiedliche Darstellungen. Zum zugrundeliegenden Sachverhalt wird an mehreren Stellen erwähnt, dass zwei andere Mittäter, nicht aber der Beschwerde- führer, ein Messer mitgeführt und damit gedroht hätten (MA 62 f., 74 f. und 85). Bei der Strafzumessung wurde jedoch im Widerspruch dazu davon ausgegangen, dass der Be- schwerdeführer das Messer mitgeführt und zu Drohungszwecken verwendet habe (MA 97). An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, er habe ein Messer mitgeführt, dieses zu Beginn des Überfalls kurz aus der Jackentasche gezogen, jedoch sogleich wieder eingesteckt. Ausgeklappt habe er es nicht (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Was die von der Vorinstanz ins Feld geführte bandenmässige Begehung als Zeichen der namhaften kriminellen Energie angeht, so scheint es sich damals doch eher um eine „zufällige“ und „kurzfristige“ Bandenbildung gehandelt zu haben, indem die Erstangeklagte, die im Tatzeitpunkt 15-jährige Liechtensteinerin F.__, sich zur Tatbegehung zulasten eines ihr bekannten Dealers entschloss und anschliessend ihren damalige Freund, den Be- schwerdeführer, anfragte, ob er mitmache, und dieser wiederum seinen Bruder beizog (MA 72 f.; zu dessen Aussagen zur zentralen Rolle der Erstangeklagten siehe MA 41, 43 sowie die Feststellungen dazu im Strafurteil, MA 93). Der Bruder sagte später aus, der Be- schwerdeführer habe die Erstangeklagte unbedingt begleiten wollen, weil er nicht gewollt habe, dass seiner damaligen Freundin etwas passiere (MA 42, ebenda der Hinweis, dass die Erstangeklagte bereits vor der Tat auf Bewährung gewesen sei). Auch die Vorbereitung erfolgte nicht von langer Hand, sondern am Vortag der Tat. Bei der Strafzumessung erach- B 2025/109 17/26

tete das Fürstliche Landgericht mehrere Strafmilderungsgründe als anwendbar, namentlich das im Begehungszeitpunkt jugendliche Alter des Beschwerdeführers von 18 Jahren, die Führung eines ansonsten ordentlichen Lebenswandels (Vorstrafenlosigkeit), wozu die Tat gemäss Strafurteil in auffallendem Widerspruch stand, die Begehung der Tat unter Einwir- kung bzw. mit Einfluss seiner damaligen Freundin (der Erstangeklagten gemäss Strafurteil), den vorgängigen Cannabiskonsum (offenbar zur Beruhigung vor der Tat, vgl. MA 43), der gemäss Strafurteil ihre Wahrnehmung eingeschränkt haben dürfte (vgl. MA 80), sowie das kooperative Verhalten im Strafverfahren, das reumütige Geständnis und die Entschuldigung bei den Opfern (vgl. zur Strafzumessung MA 96 f.). Diese Umstände sprechen nicht für eine erhebliche, vom Beschwerdeführer ausgehende kriminelle Energie, sondern deuten viel- mehr auf ein unbesonnenes Delikt hin. Nachdem es lediglich zu einer leichten Körperver- letzung beim Dealer kam (geringfügige Verletzungen im Gesichtsbereich, Rissquetsch- wunde an der Kopfseite durch das Abfeuern bzw. den Schlag mit der Gasdruckpistole durch F.__, mehrere Prellungen, keine Arbeitsunfähigkeit, MA 77), es sich bei den erbeuteten Betäubungsmitteln (ca. 500 Gramm Marihuana, 20 Pillen MDMA und 11 Flaschen Makatus- sin [einem im Handel erhältlichen Hustensirup, vgl. Schweizer Arzneimittel-Kompendium, https://www.compendium.ch]) weder um grosse Mengen noch um einen hohen Wert (rund CHF 6‘800) handelte und diese grösstenteils von den Tätern selbst konsumiert wurden, kann entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht von einer schwerwiegenden Delin- quenz im Bereich Gewalt und Drogen gesprochen werden. Dass die angeborene kognitive Beeinträchtigung des Beschwerdeführers strafmindernd berücksichtigt worden wäre, geht aus dem Strafurteil zudem nicht hervor. Sodann haben sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeit- punkt der Tatbegehung vor über sechs Jahren grundlegend geändert. Er hat keinen Kontakt mehr zu den damaligen Mittätern (abgesehen von seinem Bruder), insbesondere nicht zur damaligen Freundin F.__, welche den Anstoss gab und unter deren Einfluss er überhaupt erst mitmachte. Er konsumiert kein Cannabis mehr, geht seit der Entlassung aus dem Straf- vollzug einer geregelten Arbeitstätigkeit bei immer demselben Arbeitgeber nach und verfügt über regelmässige Einnahmen. Die Wiedereingliederung ist offensichtlich geglückt. Die bei jungen Straftätern zu erwartende erhöhte Resozialisierbarkeit hat sich bei ihm bewahrhei- tet. Er hat sich seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug vor nunmehr über fünf Jahren strafrechtlich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Offenbar hat die vom Fürstlichen Landgericht aus generalpräventiven Gründen trotz des jugendlichen Alters des Beschwer- deführers mit 36 Monaten erklärtermassen hoch angesetzte und teilweise vollzogene Strafe (MA 99) die beabsichtigte Wirkung erreicht. Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, ein ge- setzmässiges Verhalten werde von jedermann erwartet und sei angesichts des Drucks der bedingten Entlassung bei einer restlichen Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Probezeit von drei Jahren und den seither laufenden migrationsrechtlichen Verfahren zu relativieren. B 2025/109 18/26

Es stelle keine besondere Leistung dar (E. 5e des angefochtenen Entscheids). Diese Be- urteilung steht grundsätzlich im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wo- nach dem Wohlverhalten während des Strafvollzugs und strafrechtlicher Probezeit und un- ter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens praxisgemäss nur eine un- tergeordnete Bedeutung zukommt (BGer 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.3). Mitt- lerweile hält das Wohlverhalten aber während zweier weiterer Jahre nach Ablauf der drei- jährigen Probezeit an (und erreicht damit bereits das untere Ende der Bandbreite der Dauer der Landesweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Gemäss einem Polizeirapport soll der Beschwerdeführer zwar kürzlich ein Fahrzeug durch einen Faustschlag auf die Kühler- haube beschädigt haben, indessen wurde er nach seiner glaubwürdigen Darstellung vor- gängig mit rassistischen Bemerkungen provoziert und waren beide am Vorfall Beteiligten alkoholisiert. Der Beschwerdeführer entschuldigte sich, übernahm die Reparaturkosten und der Geschädigte verzichtete auf eine Strafanzeige (act. 35/9). 6.2.5. Insgesamt besteht somit allein aufgrund der objektiven Schwere der begangenen Straftat ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Angesichts der vormaligen singulären, heute nicht mehr vorhandenen Tatumstände und des Wohlverhaltens seit der Haftentlassung ist jedoch nicht von einer der Persönlichkeit des Beschwerdeführers immanenten, ausgeprägten anhaltenden kriminellen Energie und Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz auszugehen. Der Beschwerdeführer ist in seiner Persönlichkeit offensichtlich gereift, mittlerweile verheiratet und möchte eine Familie gründen. Es bestehen keine Anzeichen für eine Rückfallgefahr, schon gar nicht hinsichtlich schwerer Straftaten, sondern die Legalprognose ist (weiterhin) günstig, womit das Fernhalteinteresse wesentlich relativiert wird. Auch besteht bei ihm, zumindest solange er sich in der Schweiz aufhält, keine finanzielle Notlage. Seine Ehefrau und er haben ausreichende Einkünfte, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Dass er eine vergleichbare Tat aus finanziellen Gründen wiederholen könnte, erscheint daher sehr unwahrscheinlich. Auch das wirtschaftliche Wohl der Schweiz ist bei einem Verbleib nicht in hohem Masse tangiert. Der Beschwerdeführer bezieht zwar eine IV- Rente, die bis anhin bezogenen Ergänzungsleistungen fallen nun aufgrund der Heirat mit der erwerbsfähigen Ehefrau, deren (tatsächliches oder hypothetisches) Erwerbseinkom- men berücksichtigt wird, jedoch weg. Es sind keine hohen Schulden vorhanden. Beim grössten, vor längerer Zeit in Betreibung gesetzten Schuldbetrag eines gewissen G.__ han- delt es sich nach glaubhafter Schilderung des Beschwerdeführers um eine Schuld seiner Mutter. Zudem besteht für die übrigen Schulden aktuell eine Lohnpfändung. Nachdem der Beschwerdeführer hier geboren und aufgewachsen ist, erlangt das öffentliche Interesse an der Steuerung der Zuwanderung zu guter Letzt keine relevante Bedeutung. B 2025/109 19/26

6.3. Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüberzustellen, namentlich seine sprachliche, soziale, berufliche und wirt- schaftliche Integration (nachfolgend E. 6.3.1) sowie seine Beziehungen zum Heimatstaat und die Zumutbarkeit, dorthin auszureisen und dort künftig zu leben, sowohl für ihn als auch für die Ehefrau (nachfolgend E. 6.3.2). 6.3.1. Zur Integration hat die Vorinstanz festgehalten, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Die lange Anwesenheit gehe mit einer entsprechenden In- tegration einher. Die vom Beschwerdeführer eingereichten persönlichen Referenzschrei- ben eines Freundes (MA 194), einer Freundin (MA 197; heute die Ehefrau des Beschwer- deführers), eines Bekannten (MA 195) sowie von drei Mitarbeitenden oder Therapeuten der vormaligen Schule (MA 192 f.) aus dem Jahr 2021 vermöchten keine speziell tiefe und ak- tuelle Verbundenheit darzutun. Der ältere Bruder habe die Schweiz verlassen. Die Bezie- hungen zur Mutter, zu Verwandten und Freunden in der Schweiz könnten auch vom Aus- land aus gepflegt werden (E. 5a des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer habe hier die Schulpflicht erfüllt (Primarschule und drei Jahre Sonderschule im Heim Ober- feld) und eine zweijährige Lehre als Unterhaltspraktiker EBA (Hauswart) abgeschlossen. Er arbeite derzeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt im H.__ und beziehe daneben eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen. Es spreche zwar für ihn, dass er trotz eines Invali- ditätsgrades von 77% einer Erwerbstätigkeit nachgehe und eine gewisse berufliche Kon- stanz vorweise. Grundsätzlich dürfe er jedoch ohne Aufenthaltstitel gar nicht erwerbstätig sein. Sodann fehle es an einem gesamtwirtschaftlichen Interesse nach Art. 18 lit. a AIG in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit (E. 5c des angefochtenen Entscheids). Dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der zweiten Einwanderergeneration sein ge- samtes Leben in der Schweiz verbracht hat und als Folge davon gut integriert ist, erscheint unbestritten. Seiner besonderen Situation als „Secondo“ ist Rechnung zu tragen, wie es auch beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung und bei der Landesverweisung vorge- sehen ist (vgl. hier vor unter E. 4.2.4 und 4.2.5). Er beherrscht die deutsche Sprache seit der Kindheit und spricht perfekt Schweizer Dialekt, wovon sich das Gericht anlässlich der Verhandlung überzeugen konnte. Seine gesundheitlich angeschlagene Mutter und seine Schweizer Ehefrau leben hier, sein gesamter Kollegenkreis befindet sich im I.__. Sowohl sprachlich als auch sozial ist er sehr gut integriert. Dafür, dass er die Werte der Bundesver- fassung nicht achten würde, bestehen keinerlei Anzeichen. Trotz seines schwierigen fami- liären Umfelds (der Vater ist im Jahr 2010 verstorben, die Mutter leidet seit langem an De- pressionen), aufgrund dessen er während der Oberstufe in einem Heim untergebracht war, und seines kognitiven Gesundheitsschadens (übrige geistige und charakterliche B 2025/109 20/26

Störungen, Oligophrenie, Code 649, angeborene Leiden ausserhalb des Anhangs der Ge- burtsgebrechensverordnung [SR 831.232.221], GgV-EDI], siehe das vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leis- tungsstatistik, Anhang 1), der zu seiner Frühinvalidität mit einem Invaliditätsgrad von 77% führte, absolvierte er erfolgreich eine zweijährige Lehre (EBA) als Unterhaltspraktiker (Hauswart). Auf diesem Beruf arbeitete er – abgesehen vom einjährigen Gefängnisaufent- halt – nach der Lehre bis heute auf dem zweiten Arbeitsmarkt mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit, und dies stets beim selben Arbeitgeber (vormals 100%, seit rund einem Jahr aufgrund gesundheitlicher Beschwerden in einem Teilpensum von 60%, wobei er die- ses Pensum nach seinen Angaben an der Verhandlung wieder auf ein volles steigern möchte). Er bezieht monatlich eine ganze ausserordentliche IV-Rente sowie – jedenfalls bis zur Heirat – Ergänzungsleistungen und erzielt zusätzlich geringe Erwerbseinkünfte. Vor diesem Hintergrund ist ihm sein Arbeitseinsatz positiv anzurechnen. Der Vorhalt der Vor- instanz, der Beschwerdeführer dürfte eigentlich gar keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und bei der ausgeübten Tätigkeit fehle es an einem gesamtwirtschaftlichen Interesse, erscheint zynisch, insbesondere auch in Anbetracht von Art. 58a Abs. 2 AIG, wonach der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien der Teilnahme am Wirtschaftsleben auf- grund einer Behinderung und Krankheit nicht erfüllen können, in angemessener Weise Rechnung zu tragen ist. Finanziell kommt der Beschwerdeführer mit seinen Einkünften über die Runden. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 19. Mai 2025 liefen damals Pfändun- gen für Forderungen in der Höhe von rund CHF 10‘000 (darunter für Steuer- und Kranken- kassenforderungen, act. 10). Gemäss eigenen Angaben belaufen sich die Schulden des Beschwerdeführers derzeit auf rund CHF 9‘000, wovon eine Forderung von rund CHF 5‘000 eine Schuld seiner Mutter betrifft, die er von ihr übernommen hat (Verhandlungsprotokoll, S. 6 und 10). Auch in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht ist insgesamt von einer guten Integration auszugehen. 6.3.2. Die Vorinstanz erachtet eine Ausreise nach Serbien als zumutbar. Der Beschwerdeführer habe dort regelmässig Ferien verbracht und die heimatliche Kultur im Elternhaus, mit der Verwandtschaft und bei Aufenthalten in der Heimat kennengelernt. In W.__, wo seine Fa- milie herstamme, habe er den Bruder sowie dessen Frau und weitere angeheiratete Ver- wandte, zumindest einen Cousin, die ihn bei der Eingliederung unterstützen könnten. Die Berufserfahrungen und Deutschkenntnisse, die sich der Beschwerdeführer angeeignet habe, könnten beim beruflichen Einstieg nützlich sein, und auch das Alter spreche für die Möglichkeit eines beruflichen Fortkommens. Die Bewohner in W.__ seien bekanntermas- sen mehrheitlich ethnische Albaner mit entsprechender Sprache. Sofern dort Serbisch für die Lebensführung erforderlich sein sollte, würden die Schwägerin und auch der mittlerweile zurückgekehrte Bruder diese Sprache beherrschen. Sie könnten ihm anfänglich beistehen, B 2025/109 21/26

bis er die Sprache ebenfalls erlernt haben würde (E. 5d des angefochtenen Entscheids). Trotz IV-Rente sei der Beschwerdeführer hier in der Schweiz erwerbstätig. Folglich könne er auch in der Heimat eine Anstellung finden. Auch in Serbien würden Beihilfen bei Invali- dität oder Arbeitslosigkeit sowie Sozialhilfe ausgerichtet. Bei der Krankenversicherung gebe es Befreiungen für Arbeitslose und Personen mit Behinderungen (E. 5g des angefochtenen Entscheids). Den Registerbereinigungen gemäss eingereichtem Zeitungsartikel hält die Vo- rinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, diese hätten Personen betroffen, welche nach Westeuropa ausgewandert seien oder (nur) für einige Monate im Kosovo gelebt hätten, was die Löschungen als nachvollziehbar erscheinen lasse. Abgesehen davon stünden bei Lö- schungen Rechtsmittel zur Verfügung (gemäss Artikel "Widerrufsfristen"). Im Gegensatz zur Vielzahl der Fälle, in denen einem Ausländer keine Aufenthaltsbewilli- gung (mehr) erteilt und er in den Heimatstaat weggewiesen wird, hat der Beschwerdeführer nie in seiner Heimat gelebt. Auch nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde die Wegweisung trotz erloschener Niederlassungsbewilligung bis heute nicht vollzogen. Es stellt sich für ihn daher nicht die Frage der Zumutbarkeit der Wiedereingliederung, sondern jene der Zumutbarkeit der erstmaligen Wohnsitznahme und Integration in Serbien. Zutref- fend ist, dass der Bruder und dessen Ehefrau sowie ein Cousin, ein Onkel und eine Tante in Serbien leben (Verhandlungsprotokoll, S. 3) und der Beschwerdeführer dort häufig seine Ferien verbracht hat (MA 210, 212 und 244). Der Beschwerdeführer verfügt damit zwar über einen gewissen sozialen Empfangsraum in Serbien. Seine berufliche Integration dürfte aber vor dem Hintergrund, dass er seit jeher kognitiv eingeschränkt ist, weswegen er frühinvali- disiert wurde, die serbische Sprache nicht beherrscht und die Arbeitslosigkeit in der Region W.__ hoch ist, nicht einfach sein. Im Bericht des IV-internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Dezember 2019 zur IV-Berentung wird ausgeführt, der Schlussbereich der beruflichen Massnahme und auch die Rückmeldung des Praktikums im ersten Arbeitsmarkt hätten eindrücklich gezeigt, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit einer 1:1 Betreuung bedürfe und nicht für selbständige Arbeiten eingesetzt werden könne. Seine Arbeitsunfä- higkeit im ersten Arbeitsmarkt wurde mit 100% und jene im zweiten Arbeitsmarkt mit 77% taxiert. Trotz dieser deutlich eingeschränkten Erwerbsfähigkeit von der Möglichkeit des be- ruflichen Fortkommens in Serbien auszugehen, wie es die Vorinstanz tat, überzeugt nicht. Die ausserordentliche IV-Rente wie auch die Ergänzungsleistungen werden dem Be- schwerdeführer in Serbien nicht mehr ausgerichtet werden (vgl. BGE 141 V 530, mit Hin- weisen; Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen, SR 831.30, ELG). Es muss deshalb zumindest für die Anfangsphase davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort über keinerlei Einkünfte verfügen wird. Ob und gegebenenfalls wie schnell er staatliche Leistungen (Sozialhilfe, Entschädigung wegen Invalidität oder Ar- beitslosigkeit) wird erhältlich machen können, ist nicht abschätzbar. Schliesslich leidet der Beschwerdeführer an Zöliakie, befindet sich deswegen in ständiger ärztlicher Behandlung B 2025/109 22/26

und muss mehrere Medikamente einnehmen. Von einer Darmoperation vor vier Jahren er- holte er sich nicht mehr vollständig und musste das Arbeitspensum vor rund einem Jahr auf 60% reduzieren (Verhandlungsprotokoll, S. 5). An der Verhandlung erweckten seine Aus- führungen sowie jene seiner Ehefrau den Eindruck, dass er erst langsam und mit ihrer Hilfe lernt, insbesondere seine Ernährung nachhaltig anzupassen und besser mit seiner Krank- heit zu leben. Die Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers spricht weder Albanisch noch Serbisch. Sie hat, abgesehen vom Ehemann, keinerlei Berührungspunkte mit Serbien. Im Zeitpunkt der Entscheidfällung war sie seit Kurzem wieder auf Stellensuche. Ein Traum und Ziel von ihr ist es, sich als Tätowiererin und Beraterin selbständig zu machen. Dass sie in Serbien ohne Sprachkenntnisse beruflich Fuss fassen kann und eine ausreichend bezahlte Arbeit finden wird, erscheint nicht als sehr wahrscheinlich, zumal die Arbeitslosigkeit dort hoch ist. Mit 25 Jahren ist die Ehefrau noch stark in ihrer Ursprungsfamilie (Mutter, Geschwister, Gros- seltern) verwurzelt. Ihr gesamter Freundeskreis befindet sich in der Schweiz. Im Jahr 2024 erlitt sie ein Burnout und befindet sich seither in psychologischer Behandlung. Vor diesem Hintergrund erklärte die Ehefrau anlässlich der Verhandlung, sie könne sich nicht vorstellen, mit ihrem Ehemann nach Serbien zurückzukehren (Verhandlungsprotokoll, S. 16). Eine Wegweisung des Beschwerdeführers würde folglich wohl mit einer dauerhaften (faktischen) Trennung der Eheleute einhergehen. Auch vor diesem Hintergrund ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz als hoch einzustufen. 6.4. Zusammenfassend verletzt die Würdigung der Vorinstanz, wonach das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sein privates Interesse an der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung überwiegt, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Vorinstanz hat nicht alle privaten Interessen in die Abwägung einbezogen. Die besondere Zurückhal- tung, die bei der Wegweisung von (einmalig) im jungen Alter straffällig gewordenen Ange- hörigen der zweiten Generation, die hier geboren, aufgewachsen und sprachlich, sozial, beruflich und wirtschaftlich integriert sind, zu üben ist, hat sie ausser Acht gelassen. Als privates Interesse am Verbleib in der Schweiz ist sodann neu hinzugekommen, dass der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet ist. Schliesslich wurde die aufgrund der geistigen Beeinträchtigung deutlich verminderte Arbeitsfähigkeit (lediglich auf dem zweiten Arbeitsmarkt und auch dort nur eingeschränkt), aufgrund derer das Aufbauen einer finanzi- ell gesicherten Existenz in Serbien gefährdet erscheint, bei der Beurteilung der Zumutbar- keit zur Ausreise unzureichend berücksichtigt. Das einzig verbleibende entgegenstehende öffentliche Interesse an der Fernhaltung des vorbestraften Beschwerdeführers genügt in dieser Konstellation nicht, um diesem die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, zumal den konkreten Umständen bei der Begehung der Straftat wie auch der gelungenen Resoziali- B 2025/109 23/26

sierung seither seitens der Vorinstanz zu wenig Rechnung getragen wurde. Entgegen deren Annahme ist nicht von einer namhaften kriminellen Energie und einer daraus folgenden relevanten Gefahr weiterer Delikte des Beschwerdeführers auszugehen. Seine nach dem einjährigen Gefängnisaufenthalt erfolgreiche Wiedereingliederung wäre bei einer Ausreise in seinen Heimatstaat gefährdet. Die gewichtigen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen im konkreten Fall das weder zeitlich noch sachlich nicht (mehr) erheb- liche öffentliche Fernhalteinteresse eindeutig. Die Ermessensausübung der Vorinstanz er- weist sich damit als rechtsverletzend. 7. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 5. Mai 2025 ist aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch um Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten (vgl. dazu Art. 99 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 VZAE und Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Be- willigungen und Vorentscheide, SR 142.201.1). 8. 8.1. Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers wird die bereits bewilligte unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. 8.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdever- fahren amtliche Kosten zu erheben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Vorinstanz hat vom Be- schwerdeführer den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000 zurückzuerstatten. 8.3. Der Staat (Migrationsamt) hat den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwer- deverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98bis VRP). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden wird das Honorar pauschal auf CHF 500 bis 6'000, im Verfahren vor Verwaltungsgericht auf CHF 1'500 bis CHF 15'000 bemessen (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit a und b der Honorarordnung, sGS 963.5, HonO). Die Pauschalentschädigung ist nach den in Art. 19 HonO genannten Kriterien – Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, Schwierigkeit des Falles und wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten – festzulegen. In rechtlicher Hinsicht bot das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten. Sodann ist B 2025/109 24/26

lediglich der im vorliegenden Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entstandene Aufwand zu entschädigen. Vor diesem Hintergrund erscheinen Entschädigun- gen von CHF 1'500 für das Rekursverfahren und von CHF 3'500 für das Beschwerdever- fahren, zuzüglich pauschaler Barauslagen von CHF 60 und CHF 140 (vier Prozent von CHF 1'500 und CHF 3'500) und Mehrwertsteuer als angemessen (vgl. dazu Art. 28 Abs. 2 lit. c, Art. 28bis und Art. 29 HonO). B 2025/109 25/26

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom

5. Mai 2025 wird aufgehoben. 2. Das Migrationsamt wird angewiesen, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten. 3. Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den im Rekursverfahren geleiste- ten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000 zurückzuerstatten. 4. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren mit CHF 1'560 und für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'640, je zuzüglich Mehrwertsteuer. B 2025/109 26/26